V Gefahrübergang

 

Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Abnahme, mit dem Tag der grundlosen Verweigerung der Abnahme, sowie bei Untätigkeit des Bestellers nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist oder einer etwa gesondert vereinbarten Abnahmefrist über. Die Gefahr geht in jedem Falle mit der Ingebrauchnahme des Liefergegenstandes über. Nehmen wir Liefergegenstände aus Gründen zurück, die wir nicht zu vertreten haben, so trägt der Besteller die Gefahr bis zum Eingang der Liefergegenstände bei uns.

 

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